Satzung
des Stiftungsvereins „Josephs-Fonds Osnabrück e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Josephs-Fonds Osnabrück e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Gemeinde- und seelsorgerischen Arbeit der St.-Joseph-Kirchengemeinde in Osnabrück bzw. ggf. ihrem Rechtsnachfolger sowie sämtlichen diesem Zweck dienenden Maßnahmen und die Absicherung selbiger vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender sinkender Einnahmen.
Der Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch das Sammeln von Spenden (Zustiftungen) und deren Einstellung in das Vermögen des Vereins, aus dessen Erträgen die Förderung der Gemeindearbeit erfolgt.
Das der Erfüllung des Vereinszwecks dienende und durch Spendeneinwerbung aufzubauende Vermögen des Vereins ist in seinem Bestand zu erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO) ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist überregional, ohne Einschränkung durch Länder- oder Staatsgrenzen.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich Verdienste um den Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären.
Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen den Zweck und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats das Beschwerderecht gegenüber der Mitgliederversammlung zu.
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben auch nach dem Austritt oder Ausschluss als Forderungen bestehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben einen Jahresbeitrag festlegen, den jedes Mitglied zu zahlen hat.
Der Vorstand kann Mitgliedern in wirtschaftlicher Notlage Beitragsermäßigungen oder Niederschlagung von Forderungen bewilligen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Nutzung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder sind verpflichtet – soweit zumutbar – an den Mitgliederversammlung teilzunehmen und den Zweck des Vereins durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit zu fördern.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und setzt sich zusammen aus:
einer / einem 1. Vorsitzenden mit Stimmrecht,
einer / einem stellvertretende(n) Vorsitzenden mit Stimmrecht,
einer / einem Schatzmeister(in) mit Stimmrecht,
einer / einem Protokollführer/in) mit Stimmrecht,
bis zu 8 Beisitzer(innen) mit Stimmrecht,
einem Mitglied des Kirchenvorstandes der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme,
einem Mitglied des Ortsausschusses bzw. Pfarrgmeinderat der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme,
einem Mitglied des Finanzausschusses der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme.
Die letzten drei genannten Personen werden einvernehmlich vom Kirchenvorstand der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück und dem Ortsausschuss bzw. Pfarrgemeinderat der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück entsendet.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1. Vorsitzende(n) und die / den stellvertretende(n) Vorsitzenden (§ 26 BGB) jeweils einzeln vertreten.
§ 8 Amtsdauer, Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird beginnend mit der Gründungsversammlung von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis sein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verpflichtet, geeignete Schritte zum Erreichen des Vereinszweckes zu unternehmen.
Der Vorstand ist bei ordentlich einberufenen Vorstandssitzungen immer dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der / des stellvertretenden Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode.
§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 11 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei ihrer / seiner Verhinderung von der / dem Stellvertreter(in) geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme Außenstehender entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis Ende September eines jeden Jahres schriftlich beim Vorstand einreichen. Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst kurz vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald die ordnungsgemäße Einberufung festgestellt, eine Anwesenheitsliste ausgelegt ist und mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch jedes Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitgliedes, das seiner Beitragspflicht im Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung nicht nachgekommen ist, ruht.
Außer in den Fällen der §§ 15 und 16 dieser Satzung gilt bei allen Entscheidungen der Mitgliederversammlung die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Ladung zur folgenden Mitgliederversammlung zugesandt.
§ 12 Verwendung und Verwaltung der Beiträge
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind, soweit erforderlich, für die Bezahlung der Verwaltungskosten bestimmt. Überschüsse werden dem Vereinsvermögen zugeführt.
§ 13 Vermögen des Vereins
Spenden/Zustiftungen:
Die für den Vereinszweck gespendeten Gelder werden in den gesetzlichen Grenzen des § 58 Nr. 6 AO verzinslich angesammelt und verzinslich angelegt. Es wird eine "Spenden-Liste" jeweils nach Kalenderjahren und Spendern geführt. Alle Spenden werden erfasst, so dass ihr zweckgebundener Verbleib stets nachgewiesen werden kann.
Jedes Mitglied, jeder Spender und jede öffentliche Prüfstelle hat das Recht, die "Spenden-Liste" einzusehen.
Alle Zinsen und/oder Ausschüttungen sind ungekürzt und unmittelbar einmal jährlich der Gemeinde auf deren detaillierten Antrag hin zur Verfügung zu stellen.
Verwendungsverbot:
Die Anlage von Spendengeldern sowie des Vereinsvermögens in Aktien, Spekulationsobjekten oder Grundstücke ist ausgeschlossen. Die Verwendung für Verwaltungsausgaben ist nicht zulässig.
§ 14 Sicherstellung der Gemeinnützigkeit
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder für ihre Tätigkeit noch beim Austritt oder Ausschluß irgendwelche Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Bistum Osnabrück zur Verwendung für Zwecke im Sinne von §2 Abs. 5 dieser Satzung.
Diese Übertragung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
§ 15 Satzungsänderungen
Über Anträge auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Anträge auf Satzungsänderung werden schriftlich mit der Tagesordnung bekanntgemacht. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Der Zweck des Vereins darf nur geändert werden, wenn die Erfüllung des Vereinszwecks unmöglich oder wirtschaftlich dauerhaft sinnlos geworden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Verein darf nur aufgelöst werden können, wenn die Erfüllung des Vereinszwecks unmöglich geworden ist.
§ 17 Kuratorium
Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu gründen und natürliche Personen als Kuratoriumsmitglieder zu benennen bzw. abzuberufen. Der Vorstand kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben. Das Kuratorium soll den Vorstand bei seinen Entscheidungen zur Förderung des Vereinszwecks beratend unterstützen, insbesondere bei der Vergabe von Finanzmitteln für förderungswürdige Projekte.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ausschließlich beratend tätig, nehmen keine satzungsmäßigen Funktionen und Aufgaben wahr und dürfen nicht dem Vorstand des Stiftungsvereins „Josephs-Stiftung Osnabrück e.V.“ angehören.