Förderverein St. Joseph e.V. Josephs-Stiftung
Förderverein St. Joseph e.V. Josephs-Stiftung

Satzung

 

des Fördervereins zum Erhalt und Ausbau der Gebäudesubstanz der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück e. V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen " Förderverein zum Erhalt und Ausbau der Gebäudesubstanz der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück e.V.".

 

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der St.-Joseph-Kirchengemeinde bei der Unterhaltung ihrer Gebäudesubstanz, insbesondere des Kirchenbaus mit seinen künstlerischen Wand- und Deckenmalereien sowie seiner weiteren Ausstattung .

 

Der Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch das Sammeln von Spenden für die erforderlichen Baumaßnahmen (Spendensammelverein) und deren Weiterleitung an die Kirchengemeinde St. Joseph zu Osnabrück.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein verfolgt im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO) ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.

 

Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist überregional, ohne Einschränkung durch Län­der- oder Staatsgrenzen.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnah­me entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich Verdienste um den Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt ist zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu­läs­sig; er ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklä­ren.

 

Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen den Zweck und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen den Vorstandsbe­schluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats das Beschwerderecht gegenüber der Mitgliederversammlung zu.

 

Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben auch nach dem Austritt oder Ausschluss als Forderungen bestehen.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied zahlt für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einen Jahresbeitrag, des­sen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

Der Vorstand kann Mitgliedern in wirtschaftlicher Notlage Beitragsermäßigungen oder Niederschlagung von Forderungen bewilligen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand,

  • die Mitgliederversammlung.

     

     

     

    § 7 Vorstand

     

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und setzt sich zusammen aus:

     

  • einer / einem 1. Vorsitzenden mit Stimmrecht,

  • einer / einem stellvertretende(n) Vorsitzenden mit Stimmrecht,

  • einer / einem Schatzmeister(in) mit Stimmrecht,

  • einer / einem Protokollführer/in) mit Stimmrecht,

  • bis zu 5 Beisitzer(innen) mit Stimmrecht,

  • der / dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme,

  • der / dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme,

  • der / dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der St.-Joseph-Kirchengemeinde zu Osnabrück mit beratender Stimme.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1. Vorsitzende(n) und die / den stellvertretende(n) Vorsitzenden (§ 26 BGB) einzeln vertreten.

     

    Die / Der stellvertrende Vorsitzende darf den 1. Vorsitzenden nur dann vertreten, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.

     

     

     

    § 8 Amtsdauer, Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes

     

    Der Vorstand wird beginnend mit der Gründungsversammlung von der Mitglieder­versammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis sein Nachfolger gewählt ist.

     

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verpflichtet, geeignete Schritte zum Erreichen des Vereinszweckes zu unternehmen.

     

    Der Vorstand ist bei ordentlich einberufenen Vorstandssitzungen immer dann be­schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der / des stellvertretenden Vorsitzenden.

     

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglie­der ein Vereinsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode.

     

     

     

    § 9 Mitgliederversammlung

     

    Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

     

    Sie wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Ver­eins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt wird.

     

     

     

    § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

     

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zu­gegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

     

    § 11 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

     

    Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei ihrer / seiner Verhin­derung von der / dem Stellvertreter(in) geleitet.

     

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme Außenstehender entscheidet die Mitgliederversammlung.

     

    Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis Ende September eines jeden Jahres schriftlich beim Vorstand einreichen. Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tages­ordnung, die erst kurz vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, ent­scheidet die Mitgliederversammlung.

     

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald die ordnungsgemäße Einberu­fung festgestellt, eine Anwesenheitsliste ausgelegt ist und mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.

     

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch jedes Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglie­des, das seiner Beitragspflicht im Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung nicht nachgekommen ist, ruht.

     

    Außer in den Fällen der §§ 15 und 16 dieser Satzung gilt bei allen Entscheidungen der Mitgliederversammlung die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen.

     

    Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei Ver­einsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Ladung zur folgenden Mitgliederversammlung zugesandt.

     

     

     

    § 12 Verwendung und Verwaltung der Beiträge

     

    Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind, soweit erforderlich, für die Bezahlung der Verwaltungskosten bestimmt. Überschüsse werden auf das Spendenkonto übertragen.

     

     

     

    § 13 Vermögen des Vereins

     

    Spenden:

     

    Die für den Vereinszweck gespendeten Gelder werden in den gesetzlichen Grenzen des § 58 Nr. 6 AO verzinslich angesammelt. Es wird eine "Spenden-Liste" jeweils nach Kalenderjahren und Spendern geführt. Alle Spenden werden erfasst, so dass ihr zweckgebundener Verbleib stets nachgewiesen werden kann.

     

    Jedes Mitglied, jeder Spender und jede öffentliche Prüfstelle hat das Recht, die "Spenden-Liste" einzusehen.

     

    Alle Zinsen und/oder Ausschüttungen sind ungekürzt und unmittelbar dem Spen­denkonto zuzuführen.

     

    Verwendungsverbot:

     

    Die Anlage von Spendengeldern in Aktien, Spekulationsobjekten oder Grundstücke ist ausgeschlossen. Die Verwendung für Verwaltungsausgaben ist nicht zulässig.

     

     

     

    § 14 Sicherstellung der Gemeinnützigkeit

     

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten weder für ihre Tätigkeit noch beim Austritt oder Aus­schluß irgendwelche Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Bistum Osnabrück zur Verwendung für kirchliche Zwecke.

     

    Diese Übertragung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

     

     

     

    § 15 Satzungsänderungen

     

    Über Anträge auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit

    ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

     

    Anträge auf Satzungsänderung werden schriftlich mit der Tagesordnung bekanntge­macht. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

     

     

     

    § 16 Auflösung des Vereins

     

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Kontaktdaten:

Förderverein St. Joseph /

Josephs-Stiftung

Am Riedenbach 43

49082 Osnabrück

Tel. 0541 51740

Mail: foerderverein.st.joseph@web.de

oder über das Kontaktformular

aktuelles Grundkapital der Josephs-Stiftung per 29. August 2023:

30.044,25 €

Fördermittel des Fördervereins seit Gründung im Jahr 2009:

59.000,00 €

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